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   OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14   

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OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14 (https://dejure.org/2015,38764)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.05.2015 - 20 W 196/14 (https://dejure.org/2015,38764)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - 20 W 196/14 (https://dejure.org/2015,38764)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2269 Abs. 1 BGB, § 2270 Abs. 1 BGB, § 2270 Abs. 2 BGB
    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2269 Abs. 1, 2270 Abs. 1 u. 2
    Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder im gemeinschaftlichen Testament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

  • erbrechtsiegen.de

    Testamentsauslegung - Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 2037
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 20 W 293/04

    Erbrecht: Voraussetzungen einer wechselbezüglichen Verfügung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
    Dies bedeutet, das zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs in der Form bestehen muss, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 29.09.2006, 20 W 293/04, zitiert nach juris).

    Wenn die auf dieser Grundlage durchgeführte Erforschung des Willens beider Ehegatten trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten bezüglich der Wechselbezüglichkeit kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat, also weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der maßgeblichen Verfügung festgestellt werden kann, darf auf die Auslegungsregel des § 2270 Absatz 2 BGB zurückgegriffen werden (allg. Meinung, vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.09.2006, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 16.07.2012, Az. 31 Wx 290/11, zitiert nach juris; Weidlich in Palandt, a.a.O., Rn. 7).

    In einem derartigen Fall gilt die vorgenannte Lebenserfahrung nach überwiegender Auffassung jedenfalls nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, zitiert nach juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.09.2006, a.a.O.).

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
    In einem derartigen Fall gilt die vorgenannte Lebenserfahrung nach überwiegender Auffassung jedenfalls nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, zitiert nach juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.09.2006, a.a.O.).

    Auch wenn diese Wiederverheiratungsklausel vom Wortlaut im Übrigen nicht derjenigen entspricht, die dem vom Nachlassgericht zitierten Beschluss des BGH vom 16.01.2002 (a.a.O.) zugrunde lag, da dieser dort noch ein ausdrücklicher Zusatz beigefügt war, wonach der Überlebende dann nicht mehr an das gemeinschaftliche Testament gebunden sein sollte, bestätigt die vorliegende Wiederverheiratungsklausel aber auch, wie wichtig es den Eheleuten war, dass ihre beiden Kinder durch das gemeinschaftliche Testament soweit wie möglich davor geschützt würden, dass ihnen durch das Verhalten des Überlebenden wirtschaftliche Nachteile erwachsen würden.

  • BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98

    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
    So haben die Eheleute nicht nur vor der Schlusserbeneinsetzung formuliert: "ist unser letzter Wille", was man als Indiz für eine Wechselbezüglichkeit heranziehen könnte, jedenfalls dann, wenn weitere Umstände diese Auffassung stützen (vgl. Lange, a.a.O., Rn. 123 unter Bezugnahme auf BayObLG, Beschluss vom 26.01.1999, Az. 1 Z BR 44/98, ZEV 1999, 227 ff).

    Somit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob ein derartiger von der Beteiligten zu 2) behaupteter gemeinsamer hypothetischer Wille der Eheleute überhaupt - was notwendig ist - in dem gemeinschaftlichen Testament wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck kommt (vgl. u.a. BayObLG, Beschluss vom 26.01.1999, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 01.08.2006 - 15 W 447/05

    Zur Testamentsauslegung - Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
    Ähnlich hat auch das OLG Hamm (Beschluss vom 01.08.2006, Az. 15 W 447/05, m.w.N., zitiert nach juris) argumentiert: Die Annahme der Wechselbezüglichkeit i.S. einer inneren Abhängigkeit zwischen der gegenseitigen Einsetzung der Eheleute zu Alleinerben und der Einsetzung der Kinder zu Erben des Längstlebenden folge in der Regel daraus, dass in einer intakten Familie die Vorstellung herrsche, dass das im Zeitpunkt des Todes des längstlebenden Ehepartners vorhandene Vermögen von diesem auf die gemeinsamen Kinder übergehen solle.

    Dieses Ziel könne dann jedoch erreicht werden, wenn die beiderseitigen Verfügungen zugunsten der Kinder im Sinne einer Wechselbezüglichkeit miteinander verbunden seien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2006, Az. 15 W 447/05, m.w.N., zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 20 W 170/10

    Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für den Erlass eines Erbscheins durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen diesen Beschluss hat der Senat wegen örtlicher Unzuständigkeit des Nachlassgerichts diesen Beschluss mit eigenem Beschluss vom 21.05.2013 (Az. 20 W 170/10) abgeändert und das Erbscheinsverfahren an das Amtsgericht Stadt1 verwiesen (Bl. 198 ff d.A.), welches sodann mit Beschluss vom 06.09.2013 die Sache aus wichtigem Grund nach § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG an das Nachlassgericht verwiesen hat (Bl. 230 d.A.).

    Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) -insoweit wird wegen der Erreichung des Beschwerdewertes nach § 61 Absatz 1 FamFG auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 21.05.2013, Az. 20 W 170/10 Bezug genommen - ist unbegründet.

  • OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10

    Ehegattentestament: Entfallende Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
    Aber auch unabhängig davon unterliegt die von der Beteiligten zu 2) gewünschte ergänzende Testamentsauslegung - bei deren Ermittlung im Rahmen der Wechselbezüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.03.2011, Az. 31 Wx 93/10, zitiert nach juris; Musielak, a.a.O., rn. 8 m.w.N) - hier schon im Hinblick die dezidierten Vereinbarungen der Eheleute im gemeinschaftlichen Testament erheblichen Bedenken, zumal nach Aktenlage auch im Übrigen kein Anhalt dafür besteht, dass die Eheleute bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments überhaupt die Vorstellung hatten, dass sich auch der Beteiligte zu 1) einmal an der Durchführung einer notwendig werdenden Pflege der Erblasserin zu beteiligen habe.
  • OLG Schleswig, 16.10.2014 - 3 Wx 104/13

    Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
    Die Geschäftswertsetzung für das nach dem 01.08.2013 eingeleitete Verfahren der Beschwerde beruht auf den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1 GNotKG (vgl. Schleswig7Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Wx 104/13, zitiert nach juris; Senat Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2015 - 20 W 380/13

    Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
    Die Geschäftswertsetzung für das nach dem 01.08.2013 eingeleitete Verfahren der Beschwerde beruht auf den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1 GNotKG (vgl. Schleswig7Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Wx 104/13, zitiert nach juris; Senat Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92

    Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
    Wenn somit die Pflege der Erblasserin von der Beteiligten zu 2) schon drei Jahre vor dem Tod des Ehemannes in dieser Form durchgeführt worden ist, und dieser Umstand nicht zu einer Anpassung des gemeinschaftlichen Testaments geführt hat, kann auch nicht angenommen werden, dass dieser Umstand bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testament zu einer anderen Regelung geführt hätte und das Testament der Erblasserin vom 28.05.2001 nicht auf einem unbeachtlichen eigenen Willensentschluss der Erblasserin aufgrund eines Sinneswandels beruht (zu Letzterem vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.06.1993, Az. 1Z BR 95/92, zitiert nach juris).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14
    Zwar ist insoweit in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch die Vermögensverhältnisse von Eheleuten gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechen können bzw. besonderen Anlass zur Prüfung der Wechselbezüglichkeit geben können, wenn der eine Ehegatten vermögend ist, während der andere kein oder im Verhältnis zu ihm nur ein geringes Vermögen hat, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenlosen Ehegatten häufig kein Interesse haben könne; derartige unterschiedliche Vermögensverhältnisse alleine seien aber kein hinreichendes Indiz, das dazu führen müsste, eine Wechselbezüglichkeit zu verneinen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az. IV ZR 72/11, zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 25.07.1984, Az. BReg 1Z 44/84, OLG Köln, Beschluss vom 30.04.1993, Az. 2 Wx 58/92, NJW 7RR 1995, 397 f; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.1993, Az. 15 W 288/95, FamRZ 1995, 1022 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.1998, Az. 10 U 35/97, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2003, Az. 10 U 36/03, zitiert nach juris; Kanzleiter, a.a.O., Rn. 29, Lange, Erbrecht, 2011, Rn. 125).
  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

  • OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10

    Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung

  • OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11

    Auslegungsfähigkeit eines notariellen Testaments; Einsetzung der gemeinsamen

  • OLG Köln, 30.04.1993 - 2 Wx 58/92

    Enterbung des Schlußerben - §§ 2269, 2270 Abs. 2, 2271 Abs. 2 BGB, doppelte

  • BayObLG, 12.08.1994 - 1Z BR 152/93

    Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

  • OLG Frankfurt, 05.05.2003 - 20 W 279/01

    Bindungswirkung eines Ehegattentestaments: Unwirksamkeit der Änderung einer

  • OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94

    Änderungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der

  • BayObLG, 26.11.2003 - 1Z BR 62/03

    Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenverfügung - Auslegung eines

  • OLG Brandenburg, 12.05.1998 - 10 U 35/97

    Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks; Gemeinschaftliches Testament ;

  • OLG Hamm, 04.12.2003 - 10 U 36/03

    Bindung von Ehegatten an wechselseitige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen

  • KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20

    Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament

    Jedenfalls lässt sich allein aus dem behaupteten (und von der Antragstellerin bestrittenen) Vermögensunterschied der Ehegatten nicht positiv der Wille der Ehegatten feststellen, dass sie beide eine Wechselbezüglichkeit nicht wollten (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 7.5.2015, 20 W 196/14, Rn. 40 ff.).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 20 W 268/21

    Geschäftsunfähigkeit bei Aphasie

    Die Vermögensverhältnisse von Eheleuten können gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechen, wenn der eine Ehegatte vermögend ist, während der andere kein oder im Verhältnis zu ihm nur ein geringes Vermögen hat, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch den vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat (RGZ 116, 148, 150; Senat FamRZ 2016, 2037, 2039).
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